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NBN EN 14033-4:2019

Bahnanwendungen - Oberbau - Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen - Teil 4: Technische Anforderungen an Fahrbetrieb, Versetzfahrt und Arbeitseinsatz in Schienennahverkehrssystemen

ACTIVE

About this standard

Languages
German, English and French
Type
NBN
Standards committee
CEN/TC 256
Status
ACTIVE
Publication date
27 February 2019
ICS Code
45.120 (Equipment for railway/cableway construction and maintenance)
93.100 (Construction of railways)
Withdrawn Date

About this training

Summary

1.1 Allgemeines
Diese Europäische Norm befasst sich mit den technischen Anforderungen, um eisenbahnspezifische Gefahren von schienengebundenen Bau- und Instandhaltungsmaschinen - im Folgenden: Maschinen für den Einsatz im Schienennahverkehr - zu minimieren. Diese Gefahren können während der Inbetriebnahme, während des Betriebs und bei der Instandhaltung von Maschinen entstehen, wenn genannte Vorgänge in Übereinstimmung mit den Spezifikationen das Herstellers oder seines autorisierten Vertreters durchgeführt werden.
Die Anforderungen in dieser Norm modifizieren jene in EN 14033-1 bis -3 wie es für den Einsatz der Maschinen im Schienennahverkehr erforderlich ist. Wenn eine Maschine für den Einsatz im Fern- und Nahverkehr konstruiert und vorgesehen ist, wird eine Übereinstimmung mit den strengsten Bedingungen der EN 14033-1 und EN 14033-4 verlangt.
Diese Europäische Norm gilt nicht für Folgendes:
- Anforderungen an die Arbeitsqualität oder Leistungsfähigkeit der Maschine
- die spezifischen, vom Betreiber festgelegten Anforderungen für den Einsatz der Maschinen, die Gegenstand der Verhandlung zwischen Hersteller und Nahverkehrsinfrastrukturbetreiber sind
- Fahren und Arbeiten, welches nicht auf Schienen erfolgt.
Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest:
- besonderen Regeln unterworfener Betrieb, z. B. potentiell explosive Atmosphären
- Gefährdungen durch natürliche Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmungen
- Arbeitsmethoden
- Betrieb unter harten Arbeitsbedingungen, die Sondermaßnahmen erfordern, z. B. in Tunneln oder in Einschnitten, extreme Umweltbedingungen wie: Minustemperaturen oder hohe Temperaturen, korrosive Umgebungen, tropische Umgebungen, verschmutzte Umgebungen, stark magnetische Felder
- Gefährdungen durch die Bewegung frei hängender Lasten.
Andere Schienenbau- und Instandhaltungsmaschinen, die auf Gleisanlagen eingesetzt werden, werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang B.
1.2 Anwendungsbereich des Schienennahverkehrs
Schienennahverkehrssysteme umfassen schienengebundene Personennahverkehrssysteme (UGT) und können andere Bahnsysteme beinhalten, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Interoperabilität 2008/ 57/ EG (Artikel 1(3) a) und b)) ausgeschlossen sind.
Schienengebundene Personennahverkehrssysteme (UGT), zu denen Untergrundbahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnen gehören, werden definiert als öffentliche Verkehrssysteme, die dauerhaft durch mindestens eine Schiene geführt werden, für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- und Vorortverkehr durch Fahrzeuge mit eigenem Antrieb vorgesehen sind und entweder getrennt von oder zusammen mit dem allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben werden.
Kategorien von Schienennahverkehrssystemen sind:
- (I) Untergrundbahnen: UGT-Systeme, die mit eigenen Befahrungsrechten unabhängig vom Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben werden. Sie sind daher für den Betrieb in Tunneln, auf Viadukten oder in ebenerdiger Lage ausgelegt, haben aber eine eigene physikalische Trennung, so dass unbeabsichtigter Zutritt nicht möglich ist. In verschiedenen Teilen der Welt sind die Untergrundbahnen auch als Metro, Subway oder Tube bekannt. Bahnsysteme spezieller Bauweise, die auf einem abgegrenzten Bahnkörper betrieben werden (z. B. Schwebebahnen und Zahnradbahnen), werden ebenfalls als Untergrundbahnen betrachtet, falls sie zum städtischen öffentlichen Nahverkehrssystem gehören.
- (II) Straßenbahnen: UGT-Systeme, die nicht unabhängig vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr sind, ihre Befahrungsrecht mit dem allgemeinen Straßen- und Fußgänger teilen und die daher in die jeweilig relevante nationale Straßenverkehrsgesetzgebung (Straßenverkehrsordnungen und spezifischen Anpassungen) eingebettet sind.
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