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NBN EN ISO 19085-12:2021

Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit - Teil 12: Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen/Profiliermaschinen (ISO 19085-12:2021)

ACTIVE

About this standard

Languages
German, English and French
Type
NBN
Standards committee
CEN/TC 142
Status
ACTIVE
Publication date
30 April 2021
Replaces
NBN EN 1218-2+A1:2009, NBN EN 1218-1+A1:2009, NBN EN 1218-5+A1:2009
Amended By
NBN EN ISO 19085-12:2021/A11:2023
ICS Code
13.110 (Safety of machinery)
79.120.10 (Woodworking machines)
Withdrawn Date

About this training

Summary

Dieses Dokument stellt Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen zur Verfügung für stationäre, manuell be- und entladene:
- einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen mit handbetätigtem Vorschubtisch
- einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen mit mechanischem Vorschubtisch
- einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen und/ oder Profiliermaschinen mit mechanischem Vorschub
- doppelseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen und/ oder Profiliermaschinen mit mechanischem Vorschub, auch wenn sie für automatische Beschickung/ Entnahme gestaltet sind
- Winkelanlagen für das Zapfenschneiden/ Schlitzen und Profilieren mit mechanischem Vorschub,
mit Handbeschickung und -entnahme und einer größten Werkstückhöhenkapazität von 200 mm für einseitige Maschinen und 500 mm für doppelseitige Maschinen, nachfolgend als „Maschinen“ bezeichnet.
Es behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf die Maschinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet, eingestellt und gewartet werden, einschließlich der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung. Ferner wurden Transport, Zusammenbau, Demontage, Rückbau und Verschrottung berücksichtigt.
ANMERKUNG Hinsichtlich zutreffender, aber nicht signifikanter Gefährdungen, z. B. scharfe Kanten des Maschinengestells, siehe ISO 12100:2010.
Die Maschinen sind so gestaltet, dass sie in einem Durchgang einseitig oder zweiseitig, entweder gegenüberliegend oder senkrecht zueinander, Werkstücke aus
1) Massivholz
2) Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz (siehe ISO 19085-1:2017, 3.2)
3) Faserzement-, Stein-/ Glaswolle-, Gips-, Gipskartonplatten, nur bei Maschinen mit mechanischem Vorschub
bearbeiten können.
Es gilt auch für Maschinen, die mit einem oder mehreren der folgenden zusätzlichen Arbeitsaggregate ausgestattet sind, deren Gefährdungen berücksichtigt wurden:
- Schleifaggregate
- feststehende oder bewegliche Werkstückauflagen
- automatischer Werkzeugwechsel
- automatische Werkstück-Rückführung
- Glasleistensägeaggregat
- Beschlageinlass-Fräsaggregat
- Postforming-Aggregat
- Bohraggregat
- dynamisches Bearbeitungsaggregat
- außerhalb der Teilkapselung installiertes Sägeaggregat, das bei doppelseitigen Maschinen zwischen den Maschinenhälften angeordnet ist
- Aggregat zum Folieren
- Aggregat zum Beschichten
- Nutaggregat mit Fräswerkzeugen, das außerhalb der Teilkapselung zwischen den Maschinenhälften angeordnet ist
- Aggregat zum Bürsten
- Aggregat zum Beleimen
- Aggregat zum Versiegeln
- Aggregat zum Dübelsetzen
- Aggregat zum Einsetzen von Federn
- Aggregat zum Beschriften mittels Inkjetdruck
- Aggregat zum Beschriften mittels Laser
- Aggregat zum Kennzeichnen
- Werkstückgegenhalter (Splitterreißschutz)
- Werkzeug-Schnellwechselsystem.
Dieses Dokument behandelt keine Gefährdungen im Zusammenhang mit:
a) Systemen zum automatischen Beschicken und Entnehmen des Werkstücks an einer einzelnen Maschine, ausgenommen die automatische Werkstück-Rückführung
b) Einzelmaschinen, die in Kombination mit irgendeiner anderen Maschine (als Teil einer Linie) verwendet werden
c) der Verwendung von Werkzeugen, ausgenommen Sägeblätter oder Fräswerkzeuge zum Nuten, die bei doppelseitigen Maschinen zwischen den Maschinenhälften außerhalb der Teilkapselung angeordnet sind
d) der Verwendung von Werkzeugen, die über die Teilkapselung hervorstehen
e) den chemischen Eigenschaften von Faserzement-, Stein-/ Glaswolle-, Gips-, Gipskartonplatten und deren Stäuben.
Es gilt nicht für Maschinen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in potentiell explosiven Atmosphären vorgesehen sind oder Maschinen, die vor seinem Ausgabedatum hergestellt werden.