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NBN EN 1998-3:2005

Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 3: Beurteilung und Ertüchtigung von Gebäuden

ACTIVE

About this standard

Languages
German, English and French
Type
NBN
Standards committee
CEN/TC 250
Status
ACTIVE
Publication date
28 July 2005
Replaces
ENV 1998-1-4:1996
Amended By
NBN EN 1998-3 NL:2014
Corrected By
NBN EN 1998-3/AC:2010, NBN EN 1998-3/AC:2013
ICS Code
91.120.25 (Seismic and vibration protection)
Withdrawn Date

About this training

Summary

(1) Der Anwendungsbereich von Eurocode 8 ist in EN 1998-1:2004, 1.1.1 definiert und der Anwendungsbereich dieser Norm ist in (2), (4) und (5) definiert. Zusätzliche Teile von Eurocode 8 werden in EN 1998-1:2004, 1.1.3 aufgeführt.
(2) Der Anwendungsbereich von EN 1998-3 erstreckt sich auf Folgendes:
- Bereitstellung von Kriterien für die Erfassung des seismischen Verhaltens von bereits bestehenden einzelnen Bauwerken.
- Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl der notwendigen Rehabilitationsmassnahmen.
- Vorstellung von Kriterien für den Entwurf von Ertüchtigungsmassnahmen (z.B. Konzepte, Berechnungen einschliesslich der konstruktiven Eingriffe, endgültige Dimensionierung der tragenden Teile und ihrer Verbindung zu den vorhandenen Bauteilen).
ANMERKUNG Für die Zwecke dieser Norm umfasst der Begriff Ertüchtigung sowohl die Verstärkung unbeschädigter Bauwerke als auch die Sanierung von durch Erdbeben beschädigter Bauwerke.
(3) Beim Entwurf konstruktiver Eingriffe zur Erlangung einer ausreichenden Tragfähigkeit für seismische Einwirkungen müssen auch für die nichtseismischen Lastkombinationen Nachweise durchgeführt werden.
(4) Entsprechend den Grundanforderungen von EN 1998-1:2004 deckt diese Norm die seismische Beurteilung und Ertüchtigung von Gebäuden ab, die aus den am häufigsten verwendeten Werkstoffen bestehen: Beton, Stahl und Mauerwerk.
ANMERKUNG Die informativen Anhänge A, B und C enthalten Zusatzinformationen bezüglich der Beurteilung von Gebäuden aus Stahlbeton, Stahl- oder Verbundbauten, und Mauerwerkbauten, und, soweit notwendig, bezüglich deren Ertüchtigung.
(5) Obwohl die Vorschriften dieser Norm auf alle Bauwerksarten anwendbar sind, erfordert die Reparatur oder Verstärkung von Monumenten und historischen Gebäuden oft verschiedene Arten von Vorschriften und Verfahren, die in geeigneter Weise die jeweiligen Besonderheiten der Monumente berücksichtigen sollten.